Schriftformgebot bei Arbeitsverträgen

Grundsätzlich können die meisten Verträge -auch Arbeitsverträge – formfrei abgeschlossen werden, d.h. auch mündlich oder einfach stillschweigend durch Arbeitsaufnahme, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies so handhaben.

Eine wichtige Ausnahme gibt es bisher schon bei befristeten Arbeitsverträgen. Dort ist in § 14 TzBfG geregelt, dass zur Wirksamkeit ein schriftlicher Vertrag vorliegen muss.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Ausweitung vorgenommen: Mit Urteil vom 25.7.2017 (NZA 2018, 514) hat es entschieden, dass Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen sein müssen, wenn im Vertrag Regelungen enthalten sind, mit denen das Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt wird.

Beispiel

Sehr häufig heißt es in Arbeitsverträgen, dass das Arbeitsverhältnis spätestens endet, wenn der Arbeitnehmer altersrentenberechtigt ist. Gelegentlich ist auch vorgesehen, dass mit Erreichen eines bestimmten Alters (60 Jahre, 65 Jahre) der Vertrag enden soll.

Entscheidung des BAG

Enthält ein Vertrag eine Altersgrenze, muss der Vertrag, um wirksam zu sein, schriftlich abgeschlossen sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen für die Praxis. Nur dann, wenn die Altersgrenze in einem Tarifvertrag enthalten ist, ist sie wirksam. In allen anderen Fällen müssen die Verträge „repariert“ werden, indem die bisherigen mündlichen Absprachen schriftlich verfasst werden müssen.