Testierfähigkeit des Erblassers – Letztwillige Verfügung

Gerade dann, wenn ein älterer Mensch kurz vor seinem Tod ein Testament schreibt und vielleicht überraschende Verfügungen trifft, indem er nicht mit ihm verwandte Personen als Erben benennt, kann sich die Frage stellen, ob der Testierende denn gesundheitlich überhaupt noch in der Lage war, in wirksamer Weise zu testieren.

In diesen Fällen ist es dann häufig so, dass behandelnde Ärzte Auskünfte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments geben sollen. Diese berufen sich aber häufig auf ihr ärztliches Schweigerecht und sagen, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht vorliegt, weswegen eine Aussage nicht gemacht werden kann.

Das OLG Köln (Beschluss vom 15.5.2018, Az. 2 Wx 202/18) hat eine solche Aussageverweigerung nicht akzeptiert.

Es hat folgendes ausgeführt:

Das Verweigerungsrecht hängt entscheidend vom mutmaßlichen Willen des Testierenden ab. Dieser Wille sei in der Regel so auszulegen, dass der Testierende selbst ein Interesse an der Feststellung gehabt habe, ob seine letztwillige Verfügung wirksam ist oder nicht.

Das Gericht geht also davon aus, dass der, der ein Testament schreibt, grundsätzlich selbst ein Interesse daran hat, eine wirksame Verfügung zu erstellen. Wenn die Wirksamkeit nach seinem Tod dann nur mittels des behandelnden Arztes festgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass von einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgegangen werden kann.

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