Endet ein Arbeitsverhältnis und kann der Arbeitnehmer nicht den ganzen, ihm zustehenden Urlaub nehmen, steht dem Arbeitnehmer ein Abgeltungsanspruch zu. Es wird so getan, als ob das Arbeitsverhältnis für die Dauer der nicht genommenen Urlaubstage fortdauert. Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmer daher weiter Lohn.
Lange Zeit ging man davon aus, dass es sich bei diesem Anspruch um einen sogenannten höchstpersönlichen Anspruch handelt. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch verfiel, wenn der Arbeitnehmer starb.
Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof nun geändert (Urteil vom 6.11.2018, Az. C 569/16 und C 570/16). In den Staaten der EU gilt nun, dass der Abgeltungsanspruch auf die Erben übergeht, diese also an die Stelle des verstorbenen Arbeitnehmers treten und vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs an sich verlangen können.