Urlaubsanspruch & Verfall in der Elternzeit

Mit 3 jüngst ergangenen Entscheidungen hat der europäische Gerichtshof zu Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern entschieden.

1. Entsteht auch während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch?

Dies verneint der EUGH. Er begründet dies damit, dass ein Urlaubsanspruch nur entsteht, wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Davon gebe es nur zwei Ausnahmen: Wenn ein Arbeitnehmer krank ist oder sich in Mutterschutz befindet. In diesen beiden Fällen läuft der Urlaubsanspruch auch während der Krankheit und dem Mutterschutz weiter. Damit nicht vergleichbar sei die Elternzeit. Die Inanspruchnahme geschehe freiwillig und vorhersehbar. Sie diene nicht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit wie der Mutterschaftsurlaub.

Konsequenz: Während der Elternzeit entsteht kein Urlaubsanspruch

2. Wann verfällt ein Urlaubsanspruch?

Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaubsanspruch am Ende des Jahres verfällt, wenn er bis dahin nicht genommen wird. Er kann außerdem längstens bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden (§ 7 BurlG).

Im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ging es in dem vom EUGH entschiedenen Fall darum, wie viel Urlaub abzugelten war. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob er noch Urlaubsansprüche hat und Urlaub anmelden muss.

Der EUGH entschied aber, dass der Arbeitgeber eine Hinweispflicht hat.

Er muss dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses mitteilen, wie viel Urlaub ihm noch zusteht. Wenn der Arbeitnehmer dann trotz dieses Hinweises keinen Urlaub beantragt, verfällt dieser. Wenn der Arbeitgeber aber keinen Hinweis gibt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber abgegolten werden.

3. Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Das Bundesarbeitsgericht war lange Zeit der Auffassung, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen sogenannten höchstpersönlichen Anspruch handelt, der nur dem Arbeitnehmer, nicht aber dessen Erben zusteht.

Dass dies nicht richtig ist, hat der EUGH jetzt- erneut – entschieden. Wenn ein Arbeitnehmer also stirbt und es sind noch Urlaubsansprüche offen, können die Erben des Arbeitnehmers gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs geltend machen.

 

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bonn

Sie benötigen eine Rechtsberatung im Arbeitsrecht und suchen einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht? In unserer Kanzlei ist Herr Erdrich Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Arbeitsrecht. Herr Erdrich ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Hier gelangen Sie zur Übersicht unserer Leistungen im Arbeitsrecht. Und hier gelangen Sie zu weiteren Einschätzungen zur aktuellen Rechtssprechung im Arbeitsrecht.