Rückzahlung von Fort- oder Weiterbildungskosten durch den Arbeitnehmer

Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer an einer Fort- oder Weiterbildung teilnehmen soll, er dies auch gerne machen möchte.

  • Für den Arbeitgeber ist der Vorteil, dass der Arbeitnehmer besser eingesetzt werden kann.
  • Für den Arbeitnehmer ist der Vorteil, dass er auf Dauer qualifizierter ist.

Wenn der Arbeitgeber die Kosten der Fort- oder Weiterbildung tragen soll – was der Regelfall ist – will er natürlich sichergestellt haben, dass ihm auch die Vorteile zugute kommen. Es wird daher häufig vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, alle oder einen Teil der Kosten zu erstatten, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeitdauer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; entweder aufgrund einer eigenen Kündigung oder einer Kündigung durch der Arbeitgeber bei massivem Fehlverhalten des Arbeitnehmers.

Jetzt hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.12.2018, Az 9 AZR 383/18, veröffentlicht in NZA 2019, 781) mit folgendem Fall zu befassen:

Ein Arbeitnehmer (ein Pilot) nahm an einer Fortbildungsmaßnahme teil, deren Kosten der Arbeitgeber trug. Vereinbart war die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers, wenn er vor Ablauf von 6 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wobei der Höhe der Rückzahlung sich mit jedem Monat um 1/6 reduzierte. Der Arbeitnehmer kündigte zum Ablauf der 5. Monats und begründete dies damit, dass er aufgrund persönlicher medizinischer Umstände in dem Beruf als Pilot nicht mehr tätig sein könne.

Der Arbeitgeber forderte 1/6 der Fort- bzw. Weiterbildungskosten zurück.

Der Arbeitgeber unterlag in allen drei Instanzen, also auch vor dem BAG. Dieses begründete die Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sei.

Nach Darstellung des BAG ist die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungskosten zwar grundsätzlich zulässig. Es ist aber nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen.

Wenn der Arbeitnehmer – wie im entschiedenen Fall – keinerlei Nutzen von der Fortbildung hat, da er aus medizinischen Gründen den Beruf nicht mehr ausüben kann, würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn er sich trotzdem an den Fortbildungskosten beteiligen müsste.

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