Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.3.2019, Az 1 W 42/17) hat folgendes entschieden:
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- Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
- Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen.
- Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt hat.
- Eine Erbeinsetzung desjenigen, „der für mich aufpasst und (mich) nicht ins Heim steckt“, ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.
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