In den letzten Jahren ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sehr wechselhaft gewesen, wenn es um die Frage ging, ob ein schon einmal beschäftigter Mitarbeiter in einem neuen Arbeitsverhältnis nur sachgrundlos befristet eingestellt werden kann.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht für diese Fallkonstellation keine Befristungsmöglichkeit vor. Gleichwohl hatte das BAG zunächst entschieden, dass nach einem bestimmten Zeitablauf von 3 Jahren eine erneute Beschäftigung mit sachgrundloser Befristung möglich ist.
Diese Entscheidungen des BAG hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, aber gleichzeitig vorgegeben, dass die zeitlichen Abstände zwischen den beiden Beschäftigungen „sehr lang“ sein müssen. Was es mit „sehr lang“ meint, hat das BVerfG nicht genau angegeben, sondern darauf hingewiesen, dass es auf den Einzelfall ankäme.
Nun hatte das BAG wieder einen entsprechenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 12.6.2019, Az. 7 AZR 429/17, veröffentlicht in NZA 2019, 1563). Es ging um einen Beschäftigten, der im Jahr 2004 für die Dauer von 6 Wochen befristet beschäftigt war als sog. Ferienbeschäftigter. Er war zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt. Nun wurde er wieder im Jahr 2013 sachgrundlos befristet eingestellt.
Er beantragte nach Ablauf der Befristung die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über das Fristende hinaus unbefristet fortbesteht.
Hiermit hat er zunächst Erfolg. Das BAG hat nämlich entschieden, dass alleine der zeitliche Abstand von etwa 9 Jahren zwischen den beiden Beschäftigungen nicht als „sehr lang“ anzusehen ist.
Allerdings muss die Vorinstanz (das Landesarbeitsgericht) noch einmal genau prüfen, wie der Beschäftigte im Jahr 2004 tätig war. Das BVerfG hatte nämlich darauf abgestellt, dass z.B. Studentenaushilfsjobs anders zu betrachten seien, als „wirkliche“ Arbeitsverhältnisse. Es soll eben eine Einzelfallbetrachtung stattfinden und nicht fest nach bestimmten fixen Zeitabläufen entschieden werden.