Immer wieder stellt sich heraus, dass Fehler gemacht werden, wenn ein Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt werden soll.
Daher sollen die drei Schritte, die nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, beachtet werden müssen, dargestellt werden:
- Als erstes muss eine negative Prognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es ist also eine in die Zukunft gerichtete Betrachtung erforderlich. Aufgrund objektiver medizinischer Umstände muss die ernste Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten im bisherigen Umfang bestehen.
- Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen sein. Dabei muss geprüft werden, ob mildere Mittel als eine Kündigung zur Verfügung stehen; z.B. die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, selbst wenn dies wegen geänderter Konditionen nur durch eine Änderungskündigung möglich ist.
- Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die ergeben muss, dass eine dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbare Belastung entstehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis fortgeführt würde.
Natürlich gibt es zu diesen 3 Stufen vielfältige Rechtsprechung des BAG. Eine Darstellung erfolgt hierzu im Augenblick nicht, da zunächst nur die allgemeinen Grundsätze aufgezeigt werden sollen. Ggf. kann anhand konkreter Fallkonstellationen individuell geprüft werden, ob die Gründe für eine krankheitsbedingte Kündigung ausreichen.