Personalakte: Entfernung einer Abmahnung

Wie leicht lässt sich eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen?

Meint ein Arbeitgeber, ein Arbeitnehmer habe gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, kann er den Arbeitnehmer abmahnen.

In der Abmahnung muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers schildern und zum Ausdruck bringen, dass es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen kann, wenn sich der Arbeitnehmer noch einmal vertragswidrig verhält.

Die Abmahnung wird vom Arbeitgeber in die Personalakte geheftet. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber bei einem weiteren arbeitsvertraglichen Verstoß des Arbeitnehmers beurteilen, was er nun unternehmen möchte.

Natürlich gefällt einem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte nicht, da er ja genau die Konsequenzen bei einem weiteren arbeitsrechtlichen Verstoß verhindern möchte.

Der Arbeitnehmer wird daher einer Aufnahme einer Abmahnung kritisch gegenüberstehen und hätte es am liebsten, wenn diese nicht in die Personalakte kommt oder so schnell wie möglich wieder aus ihr entfernt wird.

Problemlage und Lösung

  • Die Personalakte hat ein möglichst vollständiges Bild des Arbeitnehmers zu enthalten. Hierzu gehört die Aufnahme von Schriftverkehr, aus dem sich positive Dinge des betreffenden Arbeitnehmers ergeben. Allerdings müssen auch negative Punkte aufgelistet sein, wenn diese sich zugetragen haben.
  • Ist die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gerechtfertigt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Nur in Ausnahmefällen ist dies möglich, nämlich dann, wenn eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass der weitere Verbleib der Abmahnung in der Personalakte zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen des Arbeitnehmers führt. Die Anforderungen hieran sind groß.
  • Ist die Abmahnung rechtswidrig, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte zu. Rechtswidrig ist eine Abmahnung z.B. dann, wenn sie formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, eine unrichtige rechtliche Bewertung aufweist oder ähnliches.

Wenn ein Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung hat, sollte er sich immer anwaltlich beraten lassen, da die Wirkung einer solchen Abmahnung nicht unterschätzt werden sollte.

Bonn, den 22.1.2021