Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

Ausgangslage

Schon häufiger habe ich in meinen Beiträgen folgendes thematisiert:

Ein Mitarbeiter wird von einem Arbeitgeber mit einem befristeten Vertrag eingestellt, wobei es sich um einen sachgrundlos befristeten Vertrag handelt, der auf eine Dauer von bis zu 2 Jahren abgeschlossen werden kann.

Im Laufe dieses Arbeitsverhältnisses stellt sich heraus, dass dieser Mitarbeiter schon einmal vor vielen Jahren in demselben Unternehmen beschäftigt war. Als sich jetzt sein befristetes Arbeitsverhältnis dem Ende nähert, erinnert er sich daran und verlangt, unbefristet beschäftigt zu werden.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt dem Arbeitnehmer recht. Das Bundesarbeitsgericht hatte allerdings vor einigen Jahren geurteilt, dass dann, wenn zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen mehr als 3 Jahre liegen, ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden kann.

Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und ausgeführt, dass nur im äußersten Extremfall die Vorbeschäftigung keine Rolle mehr spielt.

Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht in den vergangenen Jahren bemüht, solche Extremfälle zu definieren. Es stellt jetzt auf den Einzelfall ab und hat in einem entschiedenen Fall z.B. befunden, dass ein Abstand von 20 Jahren zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen immer noch kein Recht gibt, den zweiten Vertrag als befristeten Arbeitsvertrag zu gestalten.

Jetzt neue Entscheidung des BAG

In einer Entscheidung vom 16.9.2020 (Az: 7 AZR 552/19, veröffentlicht in NJW-Spezial 2021, 146) ging es beim BAG um folgende Frage:

Gilt das Vorbeschäftigungsverbot auch, wenn die Tätigkeiten in der ersten und zweiten Beschäftigung vollkommen anders geartet waren/sind.

Im entschiedenen Fall war der Mitarbeiter zunächst Sachbearbeiter in einem im Immobilienbereich tätigen Staatsbetrieb. Nach einer Pause von etwa 5 Jahren, in denen er in einem privaten Betrieb tätig war, wurde er Referent Betriebssicherheit in dem Staatsbetrieb, in dem er vorher schon tätig war.

Das BAG hat entschieden, dass diese Beschäftigungen nicht so vollkommen anders geartet sind, dass die vorherige Beschäftigung keine Rolle spielt. Das BAG hat die im zweiten Vertrag vereinbarte Befristung daher für unwirksam gehalten.

Ein anderer Fall hatte folgende Konstellation: Eine ausgebildete Krankenschwester war in einem Krankenhaus in dieser Funktion beschäftigt. Sie kündigte dann, studierte Medizin und wurde von dem gleichen Krankenhaus nach langer Qualifikationsphase  als Ärztin befristet angestellt.

In diesem Fall urteilte das BAG, dass es sich bei der neuen Stelle um eine gänzlich andere Beschäftigung handele, da eine lang andauernde Ausbildung dazwischen lag und eine Krankenschwester nicht als Ärztin hätte beschäftigt werden können

Ausblick

Man wird zu beobachten haben, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt. Sicher wird es keine festen Zeiträume geben, die zwischen den Beschäftigungen liegen müssen. Es wird entsprechend den obigen Kriterien vielmehr jeder Einzelfall genau betrachtet werden müssen.

Bonn, den 22.3.2021