Betreuerbestellung – Darf man sich Betreuer aussuchen?

Wird eine Person altersbedingt oder gesundheitsbedingt hilfsbedürftig, ist nach dem Gesetz eine Betreuerin oder ein Betreuer einzusetzen. Damit es nicht dazu kommt, dass eine fremde oder eine unerwünschte Person diese Betreuertätigkeit ausübt, wird in Testamenten oder in Vorsorgevollmachten häufig schon im Vorhinein bestimmt, wer zum Betreuer bestellt werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 18.08.2021 (Aktenzeichen XII ZB 151/20) entschieden, dass dieser Wille, eine bestimmte Person als Betreuer eingesetzt zu bekommen, berücksichtigt werden muss. Der entsprechend geäußerte Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Dies würde voraussetzen, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es müsste die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Bewertung:

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt erfreulicherweise fest und regelt klar, dass ein entsprechender Betreuervorschlag nach § 1897 IV 1 BGB in aller Regel zu beachten ist und nur unter engen Voraussetzungen nicht befolgt werden muss.

Bonn, den 11.11.2021