Corona-Kinderbonus beim Kindesunterhalt

Der Staat, der in den meisten Fällen über die Agentur für Arbeit das Kindergeld auszahlt, hat während der Corona-Pandemie schon mehrere Male einen Corona-Kinderbonus ausgezahlt. Dieser ist stets an den Elternteil gezahlt worden, der die Kinder betreut und auch das laufende monatliche Kindergeld ausgezahlt bekommt.

Corona-Kinderbonus – wer erhält ihn?

Zwischen den Eltern der Kinder ist es im Zusammenhang damit zu Auseinandersetzungen gekommen, wem dieses Kindergeld zusteht. Der betreuende Elternteil reklamiert in der Regel für sich, dass er als der Betreuende die größte Last der Pandemie trägt, so dass er den Corona-Kinderbonus alleine beanspruchen kann. Hiergegen wird eingewandt, dass es auch beim „normalen“ Kindergeld nicht darauf ankommt, wer die Kinder betreut, so dass das staatliche Kindergeld beiden Eltern hälftig zusteht. Dabei ist das hauptsächliche Argument, das der nicht betreuende Elternteil für den gesamten Barbedarf des Kindes aufkommt; die Betreuung und der Barunterhalt werden dabei als gleichwertig angesehen.

Die Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte ist noch nicht ganz einheitlich. Es zeichnet sich allerdings ab, dass die hälftige Aufteilung des Corona-Kinderbonus die herrschende Meinung werden wird.

Auch das OLG Koblenz, das zunächst in den unterschiedlichen Senaten verschiedene Auffassungen vertrat, hat inzwischen die hälftige Aufteilung für richtig erklärt (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.5.2021, Az. 7 UF 689/20, veröffentlicht in FamRZ 1798, 1798).

 

Bonn, den 20.12.2021