Kindesunterhalt – Mietfreies Wohnen bei einem Elternteil

Mit einer neuen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.5.2022, Az. XII ZB 325/20, veröffentlicht in NJW 2470, 2022) kündigt sich eine weitreichende Änderung der bisherigen Rechtsprechung an.

Mietfreies Wohnen des Kindes im Haushalt des betreuenden Elternteils

In den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist der Aufwand für Wohnkosten eingerechnet. Je nach Höhe des vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängigen Kindesunterhalts beträgt der Anteil der Wohnkosten etwa 30%. Hat der betreuende Elternteil aber keine Aufwendungen für Wohnkosten, weil er z.B. in einem lastenfreien Haus wohnt, bestand bisher die Möglichkeit, den Kindesunterhalt zu reduzieren.

Hiervon will der BGH nun absehen. Er vertritt in seiner neuen Entscheidung die Auffassung, dass diese fehlenden Ausgaben für das Wohnen die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nicht beeinflusst. Stattdessen möchte der BGH das kostenfreie Wohnen nur bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigen.

Allerdings schweigt sich der BGH zur Zeit noch dazu aus, was denn gilt, wenn überhaupt kein Ehegattenunterhalt gezahlt wird. Man muss daher abwarten, was der BGH sagt, wenn er einen Fall zu entscheiden hat, in dem es keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gibt.

Einkommensberechnung beim Mehrbedarf eines Kindes

Auch bei der Beteiligung der Eltern am Mehrbedarf eines Kindes stellt der BGH neue Regeln auf. Bisher war es wie folgt: Die Einkünfte beider Eltern wurden ermittelt. Bei dem Elternteil, der Kindesunterhalt zahlen musste, wurde dieser Unterhalt vom Einkommen vorab abgezogen. Dann wurde die Beteiligung der Eltern am Mehrbedarf entsprechend der Höhe der Einkünfte zueinander errechnet. Der betreuende Elternteil konnte dabei einen solchen Abzug für Kindesunterhalt nicht vornehmen, da er ja keinen Barunterhalt an das Kind zahlte, sondern das Kind betreute. Dabei ging man bisher davon aus, dass der gesamte Barbedarf eines Kindes mit dem Barunterhalt, den ein Elternteil zahlen musste, abgedeckt wurde.

Jetzt hat der BGH entschieden, dass auch der betreuende Elternteil Abzüge von seinem Einkommen für seine Betreuungsleistung vornehmen kann. Dies soll in der Weise geschehen, dass errechnet wird, wie hoch der Gesamtanspruch auf Kindesunterhalt wäre, wenn man das Einkommen der Eltern zusammenrechnet. Von diesem Kindesunterhalt soll dann der Unterhalt, den der andere Elternteil bezahlt, abgezogen werden. Der Restbetrag kann dann vom Einkommen des betreuenden Elternteils abgezogen werden.

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Bonn, den 22.8.2022

Robert Erdrich

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht