Abbau von Arbeitsplätzen durch Verlagerung: betriebsbedingte Kündigung

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.2.2023, Az. 2 AZR 227/22, veröffentlicht in NZA 2023/578) werden einem Arbeitgeber weitreichende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, wenn zu entscheiden ist, ob ein Arbeitsplatz entfällt, verlegt wird oder auf eine andere Firma übertragen wird.

Folgende Leitsätze hat das BAG aufgestellt:

  1. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen.
  2. Es kommt nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – dringend war. Der Arbeitgeber ist – bis zur Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisations-entscheidungen zu treffen.
  3. Zu der durch das Grundgesetz geschützten unternehmerischen Freiheit gehört unter anderem das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen.

Besonders der Text in Ziffer 3 der obigen Auflistung zeigt, dass das BAG dem Arbeitgeber weitreichende Handlungsmöglichkeiten einräumt.

Rechtsanwalt Erdrich

Bonn, den 31.05.2023

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