Pflege & Betreuung: Testamentsformulierung wirksam oder nicht?

Sachverhalt

In einem privatschriftlichen Testament fand sich die Formulierung, dass derjenige zum Erben bestimmt wird, der den Erblasser „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“, wobei gleichzeitig eine Person genannt wurde, die dies gegenwärtig (also bei Abfassung des Testaments) tut. Dabei ist noch zu erwähnen, dass das Testament 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erstellt wurde.
Am Todestag gab es zwei Betreuerinnen der Erblasserin; eine davon war die im Testament genannte Person.

Lösung

Das OLG München (Beschluss vom 2.10.2023, Az 33 Wx 38/23, kam zu dem Ergebnis, dass im Testament keine Person wirksam zum Erben bestimmt wurde. Zwar sei die Person, die im Testament genannt worden sei, auch am Todestag noch Pflegerin gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt aber eine weitere Person als Pflegerin der Erblasserin gegeben.

Aus dem Testament ergebe sich nicht hinreichend, wer bei einer solchen Situation Erbe sein solle.

Folge

Es muss bei Abfassung eines Testaments darauf geachtet werden, dass klare und unmissverständliche Formulierungen gewählt werden; man sollte sich daher auf jeden Fall beraten lassen.

Rechtsanwalt Robert Erdrich, Ihr Anwalt für Erbrecht in Bonn
Bonn, den 09.02.2024