Eine eigentlich bei gehörigem Nachdenken klare Bewertung wurde vom OLG München (Beschluss vom 1.9. 2023 – Aktenzeichen: 33 Wx 119 / 23, veröffentlicht in FamRZ 2024,229) noch einmal bestätigt:
In einem Testament befand sich die Unterschrift des Erblassers in der Mitte des Textes. Nach der Unterschrift folgte dann weiterer Testamentstext, unter anderem die Benennung der Erben.
Richtigerweise hielt das OLG München das Testament für unwirksam, insbesondere auch die Erbeinsetzung der genannten Personen. Eine Unterschrift muss dem Wort entsprechend unter dem gesamten Text stehen. Nur das, was über der Unterschrift steht, wird durch diese Unterschrift abgedeckt. Das, was unter der Unterschrift steht, hat keine Bedeutung.
Bei erbrechtlichen Angelegenheiten kommt es häufig auf rein formale Dinge an. Es empfiehlt sich daher, sich bei Abfassung eines Testaments fachkundig beraten zu lassen.
Bonn, den 11.03.2024, Rechtsanwalt Robert Erdrich.