Fragestellung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner Entscheidung vom 19.07.2012 (2 AZR 782/11) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer ursprünglich berechtigten Abmahnung aus der Personalakte hat. Es hat hierbei klargestellt, dass eine Abmahnung zum einen gegenüber dem Arbeitnehmer eine Warnfunktion hat. Zudem kommt der Abmahnung aber auch eine Rüge- und Dokumentationsfunktion zu.
Ergebnis
Der Arbeitnehmer kann daher eine Entfernung aus der Personalakte nicht allein mit der Begründung geltend machen, die Abmahnung habe durch ein längeres einwandfreies Verhalten ihre Warnfunktion verloren. Ein Anspruch besteht nach Auffassung des BAG vielmehr erst dann, wenn auch der Arbeitgeber kein sonstiges berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der Pflichtverletzung hat. Ein solches Interesse kann bspw. darin liegen, dass die Abmahnung für die Eignung des Arbeitnehmers für zukünftige Versetzungen oder Beförderungen bedeutsam sein kann. Auch die Relevanz für die spätere Erteilung eines Zeugnisses, in dem die Führung und Leistung beurteilt werden muss, kann ausreichend sein. Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte kommt also nur dann in Betracht, wenn die Abmahnung für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden ist.
Fazit
Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung dürften sich zukünftig kaum noch durchsetzen lassen, da Arbeitgebern immer ein sachlicher Grund einfallen wird, warum die Abmahnung als Dokumentation der Pflichtverletzung bedeutsam ist. Arbeitnehmer sind aber nicht rechtlos gestellt, da sie in einem Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung natürlich trotzdem geltend machen können, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Zudem gelten die vorstehenden Grundsätze nicht für sachlich unberechtigte Abmahnungen.