Elternunterhalt – Unterhaltszahlungen der Kinder

Elternunterhalt – Unterhaltszahlungen der Kinder

Kann ein älterer Mensch z.B. für die Kosten in einem Pflegeheim nicht aufkommen, werden die Kinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Dies nennt man Elternunterhalt. Das auf Unterhalt in Anspruch genommene Kind muss finanziell in der Lage sein, für diesen Unterhalt aufzukommen.

Steuerklassenwahl

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet und geht einer Arbeitstätigkeit nach, ist es wichtig, auf die Wahl der Steuerklasse zu achten. Bei unterschiedlich hohen Einkünften wählt der Ehepartner mit dem höheren Einkommen in der Regel die Steuerklasse 3, der mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse 5. Dies hat zur Folge, dass das Nettoeinkommen des mehr verdienenden Ehepartners höher ist als es wäre, wenn er nach Steuerklasse 4 oder 5 versteuert würde.

Elternunterhalt und Steuerklassenwahl

Wichtig ist, dass das unterhaltspflichtige Kind beim Elternunterhalt nicht danach herangezogen wird, in welcher Steuerklasse es sich befindet. Vielmehr wird theoretisch errechnet, wie hoch die Steuerlast wäre, wenn sich die Ehepartner getrennt veranlagen lassen würden. Das Verhältnis der so gefundenen Steuerbelastung wird auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes übertragen (BGH Beschluss vom 17.6.2015, Az. XII ZB 458/14, veröffentlicht in NJW 2015, 2577).