Wir hatten an dieser Stelle bereits von der sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Rechtslage berichtet, wonach bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitsnehmers Urlaubsansprüche auch nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht verfallen, sondern weiter fortbestehen.
Aufgesparte Urlaubsansprüche
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Frage befasst, wie mit den „aufgesparten“ Urlaubsansprüchen zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird.
In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fast 3,5 Jahren arbeitsunfähig. Als er im Juni 2008 die Arbeit wieder aufnahm, hatte sich so ein Urlaubsanspruch von 120 Tagen angesammelt. Im Jahr 2008 nahm der Arbeitnehmer hiervon 30 Tage in Anspruch. Der Arbeitnehmer wollte darüber hinaus festgestellt wissen, dass ihm für die Jahre 2005 bis 2007 noch weitere 90 Tage zustünden.
Die Entscheidung
Die hierauf gerichtete Klage wies das BAG jedoch ab. Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG bestimme, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden müsse und mit dem Ablauf des 31.12. verfalle. Diese Befristung gelte auch für übertragene Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer hätte daher auch die 90 Urlaubstage aus den Jahren 2005 bis 2007 noch im Jahr 2008 nehmen müssen.
BAG, Urteil vom 09.08.2011, AZ: 9 AZR 425/10
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