Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedarf zur Wirksamkeit immer der Schriftform. In der Praxis wird dies immer wieder nicht beachtet und kann zu folgenden Problemen führen:
Ein Arbeitnehmer wird zunächst für die Dauer von 6 Monaten befristet beschäftigt; ein schriftlicher Vertrag existiert. Nach Ablauf der 6 Monate bleibt der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz; der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistung an. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht.
Dies führt dazu, dass mit der Fortsetzung ab dem ersten Tag nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen ist. Es gilt dann – bei mehr als 10 Arbeitnehmern – das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber kann nur noch unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschriften kündigen.
Der Arbeitgeber muss daher sehr aufmerksam sein, weil es durchaus möglich ist, dass es der Arbeitnehmer darauf anlegt, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu kommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.2.2017 (Az. 7 AZR 223/15, veröffentlicht in NJW 2017, 2489) einige Grundsätze aufgestellt und wie folgt differenziert:
- Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unterbreitet und durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, bedeutet die Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des befristeten Vertrages noch nicht den Abschluss eines unbefristeten Vertrages.
- Anders ist es, wenn der Arbeitgeber kein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unterbreitet hat und die Arbeitsaufnahme des Arbeitsnehmers hinnimmt. Dann kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande.
- Nachträglich kann durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein durch bloße Arbeitsaufnahme entstandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis wirksam befristet werden.
Sollten Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Erdrich.