Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklassen wechseln dürfen, um höheres Elterngeld zu beziehen.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag der nicht seltene Fall zugrunde, dass beide Ehegatten berufstätig waren. Sie hatten zunächst die unter Berücksichtigung ihrer Einkommen für sie steuerrechtlich günstigsten Steuerklassen (beide Steuerklasse IV) gewählt. Die Ehefrau wurde dann schwanger und entscheid sich, nach der Geburt des Kindes Elternzeit zu nehmen. Das ihr während der Elternzeit zustehende Elterngeld berechnet sich hierbei nach dem durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte monatliche Netto-Einkommen.
Um eine höhere Bemessungsgrundlage und damit ein höheres Elterngeld zu erzielen, wechselte die Ehefrau noch während der Schwangerschaft in die Steuerklasse III. Sie erhöhte damit ihr Nettoeinkommen, so dass ihr nach der Geburt des Kindes ein höheres Elterngeld zustand.
Während die Elterngeldkasse den Steuerklassen-Wechsel als rechtsmissbräuchlich ansah und nicht akzeptierte, gab das LSG-NRW den betroffenen Frauen recht und sprach das höhere Kindergeld zu. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Steuerklassen-Wechsels durchaus gesehen, aber nicht ausgeschlossen habe. Es könne daher niemandem vorgeworfen werden, eine legale steuerrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit zu nutzen.
Fazit
Werdende Eltern sollten sorgfältig prüfen, ob es auch in ihrem Fall nicht Sinn macht, im Hinblick auf den Bezug von Elterngeld die Steuerklassen zu wechseln. Je nach Einkommen, kann schnell ein finanzieller Vorteil von mehr als 1.000,00 entstehen. Für eine entsprechende Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.
LSG NRW, AZ: L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08