Selbst verfasstes Nachlassverzeichnis und notarielles Nachlassverzeichnis

In Erbangelegenheiten kommt es häufig vor, dass ein Erbe anderen Personen Auskunft über den Nachlass erteilen muss.

Ein solches Nachlassverzeichnis kann der Erbe selbst erstellen. Allerdings kann es sein, dass die Auskunft verlangende Person auch noch ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis verlangt.

Muss dieses notarielle Nachlassverzeichnis dann bei einem Notar in Auftrag gegeben werden, obwohl doch ein vom Erben selbst verfasstes Nachverzeichnis vorliegt?

Die Rechtslage ist eindeutig, wie auch das OLG München in seinem Beschluss vom 25.10.2017 (Az. 18 U 1202/17) richtigerwiese ausführt. Das Gesetz sieht dies nämlich ausdrücklich in § 2314 I 3 BGB vor.

Die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses sind Kosten des Nachlasses, werden also vor Aufteilung des Erbes als Belastung berücksichtigt.

Bonn, den 2.3.2018 – In der Rubrik Erbrecht finden Sie weitere Informationen zum Rechtsgebiet.