Ehegattenunterhalt – Anspruch des geschiedenen Ehepartners bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen

Vor noch nicht langer Zeit hat der BGH seine Rechtsprechung geändert, wenn ein geschiedener Ehepartner neu geheiratet hat und es darum geht, wie sein Einkommen zwischen dem geschiedenen Ehepartner und der neuen Familie aufzuteilen ist.

Bis zur neuen Rechtsprechung galt

Der geschiedene Ehepartner ging vor. Die neue Verheiratung und der dadurch vorhandene neue Ehepartner war nicht zu beachten. Dies schützte den geschiedenen Ehepartner und führte dazu, dass in der neuen Familie geringere finanzielle Mittel zur Verfügung standen.

Die neue Rechtsprechung des BGH führte nun zu folgendem

Die neue Ehe und damit der neue Ehepartner werden als gleichwertig mit dem geschiedenen Ehepartner angesehen. Dies führt dazu, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gleichmäßig aufzuteilen ist zwischen den 3 Beteiligten, also dem Pflichtigen selbst, dem geschiedenen Ehepartner und dem neuen Ehepartner. Dies führt natürlich zu einer finanziellen Schlechterstellung des geschiedenen Ehepartners (BGH FamRZ 2008, 1911; FamRZ 2009, 23; FamRZ 2009, 411; FamRZ 2009, 579).

Jetzt hat der BGH seine Rechtsprechung verfeinert

(Urteil vom 18.11.2009, Az. XII ZR 65/09, veröffentlicht in NJW 2010, 365). Es stellte sich nämlich die Frage, wie sich der Unterhaltsanspruch der aktuellen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen berechnen lassen sollte. Diese lebt ja nicht Trennung, sondern in einer intakten Ehe. Der BGH hat entschieden, dass – letztlich um Vergleichbarkeit der verschiedenen Unterhaltsansprüche herzustellen – auch bei der 2. Ehefrau hypothetisch so getan werden muss, als ob sie in Trennung leben würde oder schon geschieden wäre. Dies führt dann natürlich auch dazu, dass bei der neuen Ehefrau geprüft werden muss, inwieweit diese erwerbspflichtig ist, selbst wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die neue Ehefrau wird also komplett so gestellt wie eine getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau

Fazit: Das Urteil des BGH ist zwar konsequent. Das Unterhaltsrecht wird aber immer komplizierter. Der Beratungsbedarf für betroffene Personen wird immer größer. Wenn Sie sich beraten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.