Es gilt der Grundsatz, dass der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, damit seiner Unterhaltspflicht genügt, während der andere Elternteil Barunterhalt durch Zahlung eines Geldbetrages schuldet.
Hiervon gibt es dann eine Ausnahme, wenn der betreuende Elternteil über deutlich höhere Einkünfte verfügt, als der andere Elternteil.
Der BGH hat sich jetzt erneut mit dieser Frage beschäftigt (Beschluss vom 10.7.2013, Az. XII ZB 297/12, veröffentlicht in NJW 2013, 2897). Er hat zweierlei zum Ausdruck gebracht:
- Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufkommen zu lassen
- Unterhalb dieser Schwelle des dreifach höheren Einkommens muss sich der betreuende Elternteil allenfalls anteilig an dem Barunterhaltsanspruch des Kindes beteiligen. Es ist dann zu prüfen, wie die Einkünfte der Eltern zueinander stehen. Vom Nettoeinkommen ist jeweils der angemessene Selbstbehalt abzuziehen. Allerdings ist auf Seiten des betreuenden Elternteils ein höherer Betrag zu berücksichtigen, da er ja auch betreut, was bei einer zusätzlichen Zahlungspflicht wegen seines deutlich höheren Einkommens zu seinen Gunsten berücksichtigen ist.
- Es ist auf Grundlage dieser Erwägungen genau zu prüfen und gegeneinander abzuwägen, wie stark beide Elternteile bei Zahlung von Kindesunterhalt belastet werden. Dabei kann es durchaus auch sein, dass der betreuende Elternteil trotz deutlich höheren Einkommens nicht zum Barunterhalt beitragen muss.
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