Folgender Sachverhalt wurde vom OLG Hamm (Beschluss vom 5.2.2013, Az. 7 UF 166/12, veröffentlicht in NJW-Spezial 2013, 261) bewertet:
Im Alter von 20 Jahren macht ein Kind Abitur und studiert zunächst in den Niederlanden Tourismus- und Freizeitmanagement. Nach etwa 18 Monaten gibt es das Studium auf und beginnt ein mehrmonatiges Praktikum in einer Fernsehproduktionsfirma, wobei sie eine Vergütung von 400,– pro Monat erhält. Von dieser Vergütung berichtet das Kind erst 3 Monate später auf Nachfrage des Unterhalt zahlenden Elternteils. Ein weiteres Jahr später reist das Kind für 7 Monate nach Australien, um die Sprachkenntnisse aufzubessern. Nach Rückkehr beginnt es ein Praktikum, das für die Aufnahme eines Journalistikstudiums notwendig ist. Danach beginnt es das Journalistikstudium und verlangt vom unterhaltspflichtigen Elternteil hierfür Unterhalt.
Entscheidung
Das OLG spricht diesen Unterhaltsanspruch zu. Die Argumente des Pflichtigen (fehlende Bedürftigkeit, mangelnde Eignung, Obliegenheitsverstöße und Verwirkung) lässt das Gericht nicht gelten.
Der Abbruch des zunächst begonnenen Studiums schade nicht, da einem Kind zuzubilligen sei, nach 2 oder 3 Semestern ein Studium abzubrechen und zu wechseln.
Die fehlende unaufgeforderte Information über das Einkommen während des Praktikums lasse nur den Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum wegen Verwirkung entfallen, führe jedoch nicht zu einem vollständigen Wegfall jeglichen Unterhaltsanspruchs. Dabei sein auch zu berücksichtigen, dass Zwischen Kind und Elternteil ein schlechtes Verhältnis bestanden habe.
Bewertung
Das Urteil des OLG ist recht weitgehend und stellt sicherlich einen Grenzfall dar. Man kann die Ausführungen daher nicht auf andere ähnliche Sachverhalte übertragen. Man wird vielmehr jeden Einzelfall prüfen müssen.