Wenn ein Kind nach Abschluss des Schulausbildung ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, stellt sich die Frage, ob es in dieser Zeit Unterhalt verlangen kann.
Bisher hat die weit überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einen solchen Anspruch verneint. Dies mit der Begründung, dass es sich bei einem solchen Jahr nicht um eine Berufsausbildung handele. Nur dann, wenn ein solches freiwilliges soziales Jahr Voraussetzung für eine danach beabsichtigte Ausbildung sei (was zum Teil bei Berufsausbildungen im sozialen Bereich der Fall ist), soll danach ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Jetzt hat das OLG Celle angedeutet, dass eine andere Auffassung denkbar sei
Im Beschluss dieses Gerichts vom 6.10.2011 (Az. 10 WF 300/11, veröffentlicht in NJW 2012, 82) hat das Gericht die Chancen, auch für ein solches freiwilliges soziales Jahr Unterhalt zu erhalten, obwohl dieses Jahr nicht Voraussetzung für eine danach beabsichtigte Ausbildung ist, bejaht. Ein Kind hatte Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsprozess beantragt. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen mangels Erfolgsaussichten. Dem folgte das OLG nicht, so dass nun (zunächst vom Amtsgericht) in einem ordentlichen Verfahren darüber entschieden werden muss, ob dem Kind ein Anspruch zusteht.
Das OLG begründet seine Auffassung mit dem durch Gesetz vom 16.5.2008 eingeführten Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG). Nach diesem Gesetz soll die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen gefördert werden. Auch soll die ausgeübte Tätigkeit an Lernzielen orientiert sein. Schließlich soll die pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle sichergestellt werden mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
Fazit
Man wird abwarten müssen, ob es sich bei der Auffassung des OLG Celle um eine vereinzelte Meinung handelt oder ob sich weitere Gerichte anschließen. Der Unterhaltspflichtige wird sich sollte sich die Auffassung des OLG verbreiten das Programm des Trägers für das freiwillige soziale Jahr vorlegen lassen müssen, um zu prüfen, ob die hehren Ziele auch wirklich umgesetzt werden. Da sich die Zeit, für die Unterhalt gezahlt werden müsste, nicht unerheblich verlängern würde, wird man die Auffassung des OLG kritisch hinterfragen müssen.