Unterhalt: Wird eine Abfindung beim Einkommen berücksichtigt

In jüngster Zeit haben sich der BGH und einige OLG’e mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Abfindungsbetrag das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht (BGH FamRZ 2012, 1040 und FamRZ 2012, 1048, OLG Hamm FamRZ 2012, 1734).

Folgende Leitlinien gibt es

  • Verliert der Unterhaltspflichtige seine Arbeitsstelle und erhält eine Abfindung, wird diese beim Einkommen nicht berücksichtigt, wenn er eine neue Tätigkeit mit ähnlich hohem Einkommen findet wie die vorherige Tätigkeit.
  • Ist der Unterhaltspflichtige, der mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle eine Abfindung erhalten hat, eine Zeit lang arbeitslos und/oder verdient er in seiner neuen Anstellung weniger, ist die Abfindung zu berücksichtigen. Dies in der Weise, dass sein monatliches Einkommen jeweils um den Betrag erhöht wird, bis sein bisheriges Einkommen (vor dem Verlust der Arbeitsstelle) erreicht ist. Dies geschieht so lange, bis die Abfindung aufgebraucht ist.
  • Steuern, die für die Abfindung zu zahlen sind, mindern den anzurechnenden Abfindungsbetrag.

Tipp

Lassen Sie sich beraten; in unserer Praxis ist für das Familienrecht zuständig: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich