Können Arbeitgeber die Probezeit verlängern?

Sachverhalt

Wird ein Mitarbeiter neu eingestellt und erhält einen Arbeitsvertrag, wird in aller Regel eine Probezeit vereinbart. Diese beträgt – ebenfalls in aller Regel – 6 Monate, kann natürlich auch kürzer sein. Dies liegt einmal an der Regelung im Kündigungsschutzgesetz, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit das Kündigungsschutzgesetz greift. Zum anderen gilt nur in der Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen nach § 622 III BGB. Danach sind es 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Problem: Sechs Monate Probezeit reichen nicht aus?

Kann die Probezeit auch länger als 6 Monate sein, ohne gleich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu geraten? Die Praxis zeigt nicht selten, dass es in den 6 Monaten Probezeit nicht immer möglich ist, zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer wirklich geeignet ist oder nicht. Dies führt nicht selten dazu, dass der Arbeitgeber die Probezeit gerne verlängern würde, um sich endgültig darüber klar zu werden, ob er den Arbeitnehmer auf Dauer weiterbeschäftigen möchte.

Mögliche Lösung für Arbeitgeber

Verlängert werden kann das Probearbeitsverhältnis problemlos um 14 Tage, da es nur erforderlich ist, dass die Kündigung innerhalb der 6 Monate ausgesprochen und dem Arbeitnehmer zugegangen sein muss.

Allerdings genügen diese 14 Tage mehr in aller Regel nicht, um dann beurteilen zu können, ob das Arbeitsverhältnis nun fortgesetzt werden kann oder nicht.

Nun könnte der Arbeitgeber sagen, dass er während der Probezeit nicht die kürzest möglich Kündigungsfrist von 14 Tagen wählt, sondern am Ende der 6 Monate vielleicht mit einer Frist 3 oder noch mehr Monaten kündigt. Dann hätte er formal innerhalb der 6 Monate gekündigt, allerdings noch 3 oder noch mehr Monate Zeit, die Eignung des Arbeitnehmers zu prüfen.

Eine solche Lösung ist aber nicht ungefährlich, da die Arbeitsgerichte in diesen Fällen sagen, eine längere Kündigungsfrist stelle eine Umgehung von § 1 I KSchG dar, wo ja für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geregelt ist, dass dieses nach 6 Monaten Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt.

Trotzdem sind das Bundesarbeitsgericht und weitere Arbeitsgerichte bereit, auch längere Kündigungsfristen zu akzeptieren. Allerdings haben all diese Arbeitsgerichte nicht feste Zeiträume und Fristen genannt. Es wurden Kündigungsfristen von 4 Monaten, auch mehr, aber auch weniger akzeptiert.

Ein Anhaltspunkt könnte sein, welche Kündigungsfristen im konkreten Arbeitsvertrag gelten, wenn die Probezeit abgelaufen ist. Sind zum Bespiel für diesen Fall 6 Wochen zum Quartalsende oder 3 Monate zum Monatsende (oder ähnliches) vereinbart, wird man diese Frist auch für die Kündigung innerhalb der Probezeit für zulässig halten können.

Vorsicht ist jedoch geboten, so dass eine anwaltliche Beratung zu empfehlen ist.

Ergänzung: Das Problem kann man auch nicht damit lösen, dass man mit dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit einen Aufhebungsvertrag vereinbart, mit dem das Arbeitsverhältnis deutlich später als nach 6 Monaten endet. Es gelten dann die gleichen Regeln zu den einzuhaltenden Fristen, wie oben geschildert.

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