In Auseinandersetzungen über Ehegattenunterhalt kommt es immer häufiger zu folgendem: Der umgangsberechtigte Elternteil möchte vorab die finanziellen Aufwendungen abgezogen bekommen, die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Umgangskontakte mit seinen Kindern entstehen. Wird ihm dies zugestanden, verbleibt ihm ein geringeres Einkommen, so dass seine Zahlungen für den Ehegattenunterhalt niedriger werden. Auf der anderen Seite verlangen auch umgangsberechtigte Elternteile immer mehr die Beteiligung des anderen an den Kosten des Umgangs.
Das OLG Brandenburg hat sich soeben mit einem Fall aus diesem Bereich befasst (Beschluss vom 15.10.2009, Az. 9 UF 61/09, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 148). Der vom Gericht zu entscheidende Sachverhalt war zweifellos außergewöhnlich, weil die Mutter in ihr Heimatland Litauen zurückgekehrt war und der Umgangskontakt mit dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind aus bestimmten Gründen in Deutschland stattzufinden hatte, wo der Vater mit dem Kind wohnte.
Das OLG vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass sich der Vater an den der Mutter entstehenden Kosten des Umgangs zu beteiligen hat.
Dabei hat das Gericht folgende Überlegungen angestellt:
- Der Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann insbesondere für das Kind sehr wichtig sein.
- Es muss in einem solchen Fall alles unternommen werden, um den Kontakt zu ermöglichen.
- Wenn die Kontakte daran scheitern können, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil aus finanziellen Gründen keinen Kontakt zum Kind haben kann, kann der sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet sein, sich an den Umgangskosten zu beteiligen.
Fazit
Die Chancen, Umgangskosten erstattet zu bekommen, sind auch durch die Entscheidung des OLG Brandenburg gestiegen. Überhaupt gibt es inzwischen immer mehr Entscheidungen, die sich mit diesem Thema beschäftigen und in ähnliche Richtung gehen.
Autor: RA Robert Erdrich