Die Pfändung eines Miterbenanteils

Erbt ein Schuldner, wittert mancher Gläubiger die Chance, doch noch an sein Geld zu kommen. In der Regel versucht der Gläubiger dies, indem er den Erbanspruch pfändet.

Wenn nun der Erbe (der gleichzeitig der Schuldner ist) von dieser Pfändung erfährt, versucht er alles, um dies zu verhindern. Er hat ja ein Interesse daran, das Erbe selbst zu erhalten und es nicht bei seinem Gläubiger verschwinden zu sehen.

Um dies zu erreichen, schlagen Schuldner nicht selten das Erbe aus und machen Pflichtteilsansprüche geltend. Sie bekommen dann zwar nur die Hälfte des gesetzlichen oder testamentarischen Erbteils; dies ist aber allemal besser als nichts.

Die Möglichkeit, den Gläubiger um sein Geld zu bringen, haben die Schuldner aber nur, wenn der Gläubiger nur den Erbteil und nicht auch glecihzeitig den Pflichtteilsanspruch gepfändet haben.

Ergebnis

Aus Sicht des Gläubigers empfiehlt es sich daher immer, den Erbteil und gleichzeitig auch den Pflichtteilsanspruch zu pfänden. So kann dem beschriebenen Verhalten des Schuldner vorgebeugt werden.

Autor: RA Robert Erdrich