Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Beschluss vom 25.2.2009 (Az. 2 UF 200/08, veröffentlicht in NJW-RR 2009, 1011) mit der Frage beschäftigt, wie lange nach Scheidung der Ehe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen kann. Dies alleine unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität im Hinblick auf die Dauer der Ehe. Ehebedingte Nachteile stellte das Gericht nicht fest.
Im entschiedenen Fall hatte die Ehe fast 17 Jahre gedauert (wobei das Gericht bezüglich des Endes nicht auf die Ehescheidung, sondern auf die Zustellung des Scheidungsantrages abstellte).
Anmerkung
Mit dieser Entscheidung reiht sich das OLG Karlsruhe in die Gerichte ein, die nacheheliche Unterhaltsansprüche für die Dauer von etwa 1/4 bis 1/3 der Ehezeit für gerechtfertigt halten. Allerdings wird man jeden Einzelfall zu betrachten haben, so z.B. die Vermögensverhältnisse einzubeziehen haben, um zu vertretbaren Ergebnissen zu kommen.
Autor: RA Robert Erdrich