Lange war in der Rechtsprechung streitig, wie der Wert einer freiberuflichen Praxis im Zugewinn zu berücksichtigen ist. Dabei gab es vornehmlich das Problem, ob dieser Praxiswert auch den sogenannten Goodwill enthalten darf. Darunter versteht man den immateriellen Vermögenswert, der etwa aus Kundenbeziehungen, dem Ansehen des Praxisbetreibers und ähnlichem besteht.
Der BGH hat sich mit diesem Problem in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung befasst (Urteil vom 9.2.2011, Az. XII ZR 40/09, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 197).
Der BGH hält eine Berücksichtigung des Goodwill dann für richtig, wenn bei der Wertbildung der freiberuflichen Praxis gleichzeitig der Unternehmerlohn abgezogen wird. Wenn dies geschieht, ist nach Auffassung der BGH hinreichend berücksichtigt, welchen persönlichen Anteil der Praxisinhaber am Wert seiner Praxis hat.
Der BGH hält dann auch das Argument, der Praxisinhaber werde doppelt in Anspruch genommen für unrichtig. Bisher ist nämlich eingewandt worden, dass bei Berücksichtigung des Goodwill der Unternehmer sowohl im Zugewinn herangezogen wird als auch beim Unterhalt der Praxiswert bzw. das Einkommen aus der Praxis eine Rolle spielt. Wenn nämlich der Unternehmerlohn den Wert der Praxis erhöht, bestünde die Gefahr einer doppelten Heranziehung.
Wenn aber der Unternehmerlohn bei der Berechnung des Praxiswertes herausgerechnet wird, besteht nach Auffassung des BGH die doppelte Inanspruchnahme nicht.
Fazit
Lassen Sie sich beraten, wenn es um die Bewertung von freiberuflichen Praxen geht.
Zuständig für Familienrecht in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.
Autor: RA Robert Erdrich