Arbeitslosengeld für überobligatorische Arbeit

Betreut ein Ehepartner ein oder mehrere aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ist er – abhängig vom Alter des Kindes – gar nicht oder nur teilweise zu eigener Erwerbstätigkeit verpflichtet. Arbeitet er mehr, als er müsste, ist dieses Einkommen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nur teilweise als eigenes Einkommen anzurechnen. Der das Kind betreuende Elternteil steht daher finanziell besser da (Näheres hierzu siehe unten *). Fraglich ist nun, wie anzurechnen ist, wenn der betreuende Elternteil arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht.

Man könnte die Auffassung vertreten, dass auch das Arbeitslosengeld nur teilweise als Einkommen anzurechnen ist, nämlich in dem Umfang, in dem auch vorher das Einkommen (nur teilweise) eingesetzt wurde. Dies ist nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 22.9.2005, Az 14 WF 123/05, veröffentlicht in NJW-RR 2006, 361) nicht richtig. Letztlich mit der Begründung, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld keine Arbeitsleistung mehr erbracht werden muss, wird richtigerweise vertreten, dass das gesamte Arbeitslosengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Zur Frage, inwieweit überobligatorisch erzieltes Einkommen anzurechnen ist, hat der Bundesgerichtshof eine weitreichende Entscheidung (Urteil vom 13.4.2005, Az. XII ZR 273/02, veröffentlicht in NJW 2005, 2145) getroffen. Während man bis dahin davon ausging, dass der betreuende Elternteil frühestens mit dem Alter von 6 bis 8 Jahren des jüngsten Kindes zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet ist und frühestens mit dem Alter von 12 Jahren des jüngsten Kindes zu einer Ganztagstätigkeit, hat der BGH entschieden, dass man dies so pauschal nicht machen könne.

Eine solche schematische Berechnung sei nicht richtig. Es komme vielmehr darauf an, wie in jedem Einzelfall die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und ggf. zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen. Im entschiedenen Fall hat der BGH einen pauschalen Abzug vom 300,– DM zugunsten des betreuenden Elternteils zugebilligt bei einem Nettoeinkommen von 2.700,– DM und einem Alter der Kinder von 10 und 13 Jahren.

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Autor: RA Robert Erdrich