Mit verschiedenen Problemen des neuen Unterhaltsrechts befasst sich das Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 22.4.2008, Az 10 UF 226/07, veröffentlicht in NJW 2008, 2268). Einmal stellt das OLG fest, dass es nicht mehr in erster Linie auf die Ehedauer ankommt, wenn es darum geht, ob und wie lange einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zusteht; maßgebend sei vielmehr, ob die ehebedingten Nachteile fortdauerten. Die Dauer der Kindererziehung und die Ehedauer seien im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung und Gesamtwürdigung nur Indizien für fortdauernde ehebedingte Nachteile.
Sodann weist das Gericht darauf hin, dass der Unterhaltspflichtige vorzutragen und ggf. zu beweisen habe, dass keine ehebedingten Nachteile mehr vorlägen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine Befristung zwar auch erst für die Zukunft ausgesprochen werden könne; allerdings müsse der Zeitpunkt genau feststellbar sein. Wenn man noch genau wisse, wann die ehebedingten Nachteile entfallen würden, könne eine Befristung noch nicht ausgesprochen werden, selbst wenn diese erst in der Zukunft liege.