Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Finanzieller Ausgleich nach Beendigung

Während im Falle des Scheiterns einer Ehe das Gesetz umfangreiche Regelungen enthält, wie ein finanzieller Vermögensausgleich stattfinden kann, gibt es solche gesetzlichen Regelungen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Es kommt auch eher selten vor, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrückliche vertragliche Regelungen treffen, mit denen der Fall des Scheiterns der Beziehung geregelt wird.

Dies führt nicht selten dazu, dass es streitige Auseinandersetzungen gibt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert.

Finanzieller Ausgleich nach nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 8.10.2009, Az. 8 U 196/07, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 295) hat sich in einer sehr eingehend begründeten Entscheidung mit dem finanziellen Ausgleich nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst. In dem entschiedenen Fall hatte die Partnerin während der Beziehung ein Haus erworben, wobei der Partner mit geschenktem Geld seiner Mutter erheblich zum Kaufpreis und zum Ausbau beitrug.

Er wurde gleichwohl bewusst nicht in’s Grundbuch eingetragen. Sodann gab der Partner vor, in die Gründung des Kosmetikgeschäfts seiner Partnerin investiert zu haben. Schließlich wollte er für die Nutzung seines Fahrzeuges Ersatz haben.

Folgendes ist zu beachten, wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung vorliegt

  • Zunächst ist zu prüfen, ob vom Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden kann. Hierzu ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages nicht notwendig. Allein aus bestimmten Handlungen oder einem bestimmten Verhalten kann ggf. auf das Vorliegen einer solchen Gesellschaft geschlossen werden.
  • Ergeben die Umstände nicht, dass eine Gesellschaft existiert, ist als nächstes zu prüfen, ob nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt. Hintergrund eines solchen Anspruchs kann sein, dass man bei Investitionen von einer bestimmten Situation ausgegangen ist. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann dies die Fortdauer dieser Beziehung gewesen sein. Wenn diese dann scheitert, kann man Investitionen, die man im Vertrauen auf die Fortdauer gemacht hat, ggf. zurückfordern.
  • Schließlich kommt noch in Betracht, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann. Dann müsste es zwischen den Partnern zu einer Zweckabrede gekommen sein. Eine solche kann etwa dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung mehrt, langfristig auch hieran zu partizipieren. Dieser Anspruch ähnelt dem zuvor genannten, unterscheidet sich aber dadurch, dass eine Zweckabrede zwischen den Partnern getroffen worden sein muss.

Wie das Kammergericht zutreffend entschieden hat, muss in allen Einzelheiten aufgeklärt werden, wie sich die Partnerschaft und insbesondere wie sich die finanziellen Beiträge der Partner gestaltet haben. Es muss gefragt werden, warum ein Partner nicht auch als Miteigentümer einer Immobilie eingetragen wurde, obwohl er doch finanzielle Beiträge geleistet hat. Auch muss geprüft werden, was denn schon verbraucht wurde.

Wenn ein Partner einmalig Geld für einen Hauskauf gibt, verbraucht er nach und nach durch immer längeres Wohnen in diesem Haus das einbebrachte Geld. Natürlich muss geprüft werden, ob er denn regelmäßig Wohnbeiträge, die über eine Beteiligung an den laufenden Kosten hinausgehen, leistet

Fazit

Die rechtliche Beurteilung ist sehr schwierig und erfordert eine genaue Analyse der Geschehnisse. Bitte melden Sie sich bei dem in unserer Praxis für derartige Fälle zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.