Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass ein Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet ist, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (zuletzt BGH FamRZ 2007, 1229).
Mit einem sehr komplizierten Sachverhalt hat sich jetzt der BGH in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 18.11.2009, Az. XII ZR 173/06/09, veröffentlicht in NJW 2010, 1879) beschäftigt. Ehemann und Ehefrau waren beide selbständig. Der Ehemann erzielte positive Einkünfte, die Ehefrau machte Verluste, die sie steuerlich vortragen konnte. Die Besonderheit bestand darin, dass die Verluste in den beiden Jahren erzielt wurden, in denen die Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden konnten.
Die Ehefrau verweigerte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung mit dem Argument, sie wolle von den Verlustvorträgen alleine profitieren. Dies könne sie nicht, wenn bei der gemeinsamen Veranlagung die Gewinne des Ehemannes mit ihren Verlusten verrechnet würden.
Der BGH vertrat entgegen dem OLG die Auffassung, dass die Ehefrau grundsätzlich zustimmen müsse. Allerdings hält es der BGH für notwendig, die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation zu überprüfen. So sei denkbar, dass der Verlust im Rahmen der Zugewinnberechnungen zu berücksichtigen sei und der Ehefrau dort finanziell zum Vorteil gereiche. Auch müsse geprüft werden, ob die Ehefrau für die beiden Verlustjahre einen Unterhaltsanspruch hätte geltend machen können, der ihr finanzielle Vorteile verschafft hätte.
Ferner sei aufzuklären, ob es ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen zwischen den Eheleuten gebe oder gegeben habe. Der Rechtsstreit ist vom BGH daher noch einmal an das OLG zurückverwiesen worden, damit der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt wird.
Fazit: Einfache Lösungsmuster gibt es immer weniger. Fachkundiger Rat ist daher umso wichtiger. Wenden Sie sich an den in unserer Kanzlei im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.