Wird am Ende einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung getroffen, enthält diese nicht selten die Bestimmung, wonach mit dieser Vereinbarung alles wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt und ausgelichen sind. Insbesondere dem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist diese Konstellation vertraut, wobei immer noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, welche Ansprüche von dieser allgemeinen Ausgleichsklausel umfasst sind. Das BAG hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 19.01.2011, 10 AZR 873/08) erneut mit dieser Fallkonstellation befasst.
Der Sachverhalt
Der Arbeitnehmer hatte während des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch genommen. Die Tilgung des Darlehens sollte unabhängig von dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endete noch vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens durch einen Aufhebungsvertrag. In diesem regelten die Parteien u.a. dass, „mit diesem Vertrag … sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche …, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten“ seien. Anschließend verweigerte der Arbeitnehmer die weitere Rückzahlung des Darlehens unter Berufung auf diese Ausgleichklausel.
Die Entscheidung
Das BAG gab dem Arbeitgeber recht, da die geschuldete Rückzahlung des Darlehens nicht von der Ausgleichsklausel umfasst sei. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Arbeitgeberdarlehen nicht zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehöre. Hiervon seien die Ansprüche umfasst, die ihren Grund in der arbeitsrechtlichen Beziehung der Parteien habe. Hiervon abzugrenzen seien die Ansprüche, die sich aus selbständigen Verträgen ergäben, die neben dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen worden seien. Zu letzteren gehöre der Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen.
Das Fazit
Bei der Formulierung einer Ausgleichsklausel ist genau darauf zu achten, welche Ansprüche von dieser umfasst sein sollen. Ggf. empfiehlt es sich, bestimmte Ansprüche, auf die sich die Klausel erstrecken soll, konkret zu benennen. Umfassender als die Formulierung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wäre gewesen, wenn man den Ausschluss aller Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen geregelt hätte. Mit dieser Bestimmung wäre auch der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bzgl. des Arbeitgeberdarlehens abgegolten gewesen.
Bei Beratungsbedarf bzgl. dieser oder einer anderen arbeitsrechtlichen Fragestellung können Sie sich an die Rechtsanwälte Markus Achenbach (Fachanwalt für Arbeitsrecht) oder Robert Erdrich (Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden.
Autor: RA Markus Achenbach