Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung: Bemerkenswertes zum ehelichen Güterrecht

Heiraten 2 Partner und vereinbaren sie nichts anderes, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Begriff wird häufig missverstanden. Er bedeutet nämlich nicht, dass den Eheleuten alles gemeinsam gehört. Richtig ist vielmehr folgendes:

  • Jedem Ehepartner gehört das, was er mit in die Ehe gebracht hat
  • Jeder Ehepartner behält das, was er geschenkt bekommt oder erbt
  • Der Partner haftet nicht für Schulden, die der andere macht (es sei denn, er verpflichtet sich durch eigene Erklärung)
  • Erwirbt ein Ehepartner während der Ehe Eigentum an einem Vermögensgegenstand (z.B. einer Wohnung), ist und bleibt er Alleineigentümer.

Erst wenn der Güterstand endet (durch Scheidung, durch einvernehmliche Aufhebung oder durch Tod), findet ein Ausgleich statt. Der, der während der Ehe mehr an Vermögen erworben hat (wobei Geschenktes oder Ererbtes im Ergebnis nicht berücksichtigt wird), muss dem anderen einen Ausgleich zahlen.

Diese rechtliche Gegebenheit gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, wenn Vermögen übertragen werden soll, ohne dass Schenkungs- oder auch Erbschaftssteuer anfällt.

Wenn Ehepartner stark unterschiedlich hohes Vermögen haben und darüber nachdenken, dass der Vermögendere dem anderen Vermögen überträgt, bietet es sich an, darüber nachzudenken, wie Schenkungs- oder Erbschaftssteuer vermieden werden kann. Dabei ist eine Möglichkeit, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft einvernehmlich aufgehoben wird und stattdessen Gütertrennung vereinbart wird. Im Wege des Zugewinnausgleichs kann dann steuerfrei Vermögen von einem auf den anderen Ehepartner übertragen werden – egal wie hoch die Vermögensübertragung ist. Freilich muss dem Finanzamt auf Nachfrage ein Rechenwerk präsentiert werden, aus welchem sich ein Zugewinnausgleichsanspruch des einen Partners gegen den anderen ergibt.

Auf diesem Wege können sogar Schenkungen aus früherer Zeit, für die vielleicht schon Schenkungssteuer festgesetzt und bezahlt wurde, steuerfrei gemacht werden.

Noch ein Vorteil: Es ist sogar möglich, im weiteren Verlauf der Ehe wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln.

Fazit: Lassen Sie sich beraten, wenn es um güterrechtliche Fragen geht.

Zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.

26.11.2012