Gemäß den gesetzlichen Regelungen gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist für Arbeitnehmer deshalb von großer Bedeutung, da der Arbeitgeber nur dann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen kann, wenn diese sozial gerechtfertigt ist.
Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße unter Umständen auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des BAG kommt es bei der Frage der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer darauf an, ob ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.
Das BAG begründet seine Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dass das Kündigungsschutzgesetz auf Kleinbetriebe keine Anwendung findet, soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischer Weise stärker belastet. Im Hinblick auf diese Umstände sei es nicht gerechtfertigt, danach zu unterscheiden, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruhe. Es spiele daher auch keine Rolle, dass die entliehenen Arbeitnehmer rechtlich in keinem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stünden.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überrascht, da bislang Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht berücksichtigt wurden. Zukünftig sind diese aber mitzuzählen, sofern sie aufgrund eines regelmäßigen Geschäftsanfalls, also nicht nur vorübergehend, beschäftigt waren. Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und stärkt hierdurch die Rechte betroffener Arbeitnehmer.
BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12