Unwiderrufliche Freistellung und Wettbewerbstätigkeit – Keine Anrechnung der Vergütung

Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden häufig Regelungen getroffen, wonach der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird. Es entspricht zudem der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Mitarbeiter auch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum rechtlichen Ende jegliche Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Arbeitgebers untersagt ist. Ein Verstoß gegen dieses Wettberwerbsverbot kann ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil v. 28.01.2010, 2 AZR 1008/08).

Der Sachverhalt

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 17.10.2012 (AZ: 10 AZR 809/11) mit der Frage befasst, ob sich der Arbeitnehmer außerdem die durch die Konkurrenztätigkeit vom neuen Arbeitgeber erhaltene Vergütung auf die Vergütungsansprüche gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen muss. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber hatte mit dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach der Mitarbeiter von Oktober bis Ende Januar des Folgejahres unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt wurde. Im Dezember nahm der Mitarbeiter eine Konkurrenztätigkeit bei einem anderen Unternehmen auf und vereinnahmte neben dem dort verdienten Entgelt auch die fortgezahlte Vergütung des bisherigen Arbeitgebers. Als dieser von der Konkurrenztätigkeit Mitte Januar erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Ferner verweigerte er die Zahlung der Vergütung für Januar und forderte den Mitarbeiter auf, die Vergütung für Dezember zurück zu zahlen.

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber hierzu nicht berechtigt sei. Es prüfte alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, kam jedoch letztlich zu dem Ergebnis, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, wonach der Mitarbeiter die erhaltene Vergütung herausgeben müsse. Das während der Freistellung zu zahlende Gehalt stehe daher dem Arbeitnehmer unbeschadet der Tatsache zu, dass er während der Freistellung eine wettbewerbswidrige Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen ausgeübt habe.

Fazit

Bei der Formulierung von Freistellungsklauseln ist große Sorgfalt geboten. Möchte der Arbeitgeber verhindern, dass der freigestellte Arbeitnehmer durch eine anderweitige Beschäftigung „doppelt“ verdient, muss dies ausdrücklich geregelt werden.

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BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11