Das OLG München (Beschluss vom 22.5.2013, Az. 31 Wx 55/13, veröffentlicht in FamRZ 2013, 1687) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Unklare Formulierung im Testament
Ein Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst und hinsichtlich seines Hauses, das den hauptsächlichen Vermögensgegenstand darstellte, folgendes geschrieben:
Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert. Sollte das nicht der Fall sein soll alles das S-Kloster erhalten.
Das OLG urteilte, dass diese Formulierung “wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert“ zu vage ist. Es könne nicht genau bestimmt werden, was damit gemeint sei. Es sei nicht klar, on mit Kümmern z.B. die körperliche Pflege gemeint sei, oder vielleicht die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit. Denkbar sei auch eine seelische Stütze oder die Regelung der finanziellen Angelegenheiten.
Letztlich scheitere diese Formulierung im Testament daran, dass die Bestimmung des Erben nicht möglich sei. Dies widerspreche dem Gesetz, hierbei insbesondere § 2065 Abs. 2 BGB. Dort sei geregelt, dass ein Erblasser die Bestimmung der Person, die Erbe werden soll, nicht einem anderen überlassen darf. Zwar sei es nicht notwendig, dass in einem Testament namentlich eine Person benannt sein müsse.
Allerdings müssten im Testament die Auswahlkriterien so genau benannt sein, dass die Bestimmung der Person unzweifelhaft vorgenommen werden könne. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu verweisen (NJW-RR 1995, 711). In dieser war formuliert worden, dass der Erbe sein sollte, der den Erblasser pflegt. Dies sah das OLG Frankfurt als hinreichend bestimmt an
Fazit
Es kommt bei der Wortwahl in einem Testament sehr auf möglichst konkrete Formulierungen an. Lassen Sie sich daher im Zusammenhang mit der Formulierung fachkundig beraten. Für das Erbrecht zuständig ist in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Robert Erdrich