Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes für sich selbst (also nicht für das Kind) auf die Dauer von 3 Jahren befristet. Insbesondere wenn kindbezogene (z.B. erhöhter Betreuungsbedarf durch Krankheit des Kindes oder keine bzw. schlecht erreichbare Kindertagesstätten) Gründe vorliegen, kann aber auch darüber hinaus Unterhalt geschuldet sein. Auch Belange in der Person der Mutter (elternbezogene Gründe) können zu einem über drei Jahre hinausgehenden Unterhaltsanspruch führen.
Das OLG Saabrücken hat sich soeben mit einem Fall aus diesem Bereich befasst (Beschluss vom 04.07.2013, Az. 6 UF 24/13, veröffentlicht in NJW 2014, 559). Die Mutter des Kindes war Jahre vor dessen Geburt Studentin, hatte dieses Studium allerdings nach 12 Semestern abgebrochen und war dann auch vor der Geburt des Kindes in unterschiedlichen Berufen tätig, u.a. als Kassiererin im Einzelhandel. Sie wollte nun das abgebrochene Studium wieder aufnehmen und verlangte hierfür Unterhalt.
Dem folgte das Gericht nicht. Es argumentierte zwar,
- dass ein solcher Anspruch nicht nur aus kindbezogenen Gründen länger als 3 Jahre bestehen könne, da der Gesetzgeber von insbesondere besprochen habe, so dass auch elternbezogene Gründe den Unterhaltsanspruch über 3 Jahre hinaus rechtfertigen könnten. Solche Gründe sah das Gericht in der Konstellation des entschiedenen Falles als nicht gegeben.
- Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch bestehe, sei der Status der Mutter bei Geburt des Kindes. Das Einkommen, das sie zu diesem Stichtag erzielt habe, bestimme ihren Bedarf. Da die Mutter bei Geburt des Kindes bereits einige Jahre das Studium abgebrochen gehabt habe, komme es hierauf nicht mehr an; ihr stehe also kein Ausbildungsunterhaltsanspruch zu. Maßgeblich sei vielmehr das, was sie beruflich bei Geburt des Kindes gemacht habe und ob sie dies auch heute machen könne. Diese Frage bejahte das Gericht.
- Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimme sich also nicht nach dem Einkommen des Vaters und dessen Lebensstellung, hänge vielmehr nur von der Lebensstellung der Mutter zum Stichtag Geburt des Kindes ab.
- Die Mutter müsse mit eigenen Erwerbsbemühungen auch vor Ablauf der 3 Jahre ab Geburt des Kindes beginnen, damit sie dann ab Beginn des 4. Jahres mit einer Erwerbstätigkeit beginnen könne. Sie dürfe mit derartigen Erwerbsbemühungen also nicht erst mit der Vollendung des 3. Jahres des Kindes beginnen.
Fazit
Das OLG Saarbrücken folgte in seiner Entscheidung im wesentlichen der Rechtsprechung des BGH. Allerdings zeigt der Beschluss auf, dass es sehr auf den einzelnen Fall ankommt, jeder Sachverhalt also gründlich geprüft werden muss.
Autor: RA Robert Erdrich