Wechselmodell und Kindesunterhalt

Immer häufiger versuchen getrennt lebende oder geschiedene Eltern, das sogenannte Wechselmodell zu praktizieren.

Wechselmodell –was ist das?

Von einem Wechselmodell spricht man, wenn sich beide Eltern in der Betreuung des oder der Kinder abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa zur Hälfte die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5.11.2014, Az. XII ZB 599/13, veröffentlicht in FamRZ 2015, 236).

Kein Wechselmodell existiert, wenn das Schwergewicht der Betreuung doch bei nur einem Elternteil liegt.

Dabei ist die zeitliche Aufteilung ein gewichtiges Indiz, allerdings nicht das Einzige. So wird man zu schauen haben, zu welchen Zeiten sich das Kind bei welchem Elternteil aufhält. Aufenthalte abends oder nachts spielen sicherlich keine so große Rolle wie Aufenthalte nachmittags, wo Hausaufgaben zu betreuen sind und ähnliches mehr.
Die bisherige Rechtsprechung stellt erstaunlicherweise fast nur auf die rein zeitliche Aufteilung ab, was allerdings nicht richtig sein wird.

Wechselmodell und seine Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

  • Bei einem echten Wechselmodell errechnet sich der Unterhalt wie beim volljährigen Kind. Die Einkünfte der Eltern werden zusammengerechnet. Danach wird in der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltshöhe ermittelt. Danach wird im Verhältnis der Einkünfte zueinander aufgeteilt, wer wie viel zahlt.
  • Liegt kein Wechselmodell vor, betreut ein Elternteil das Kind aber deutlich mehr als üblich (jedes 2. Wochenende sowie die halben Ferien), also z.B. zu 40% der Gesamtzeit, ist es möglich, den Tabellensatz abzusenken. Dabei ist eine Absnekung um eine oder mehrere Stufen möglich (BGH Beschluss vom 12.3.2014, Az. XII ZB 234/13, veröffentlicht in FamRZ 2014, 917).

Bei Fragen zum Familienrecht fragen Sie bitte den in unserer Praxis hierfür zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.