Begleiteter Umgang und Beteiligung an den Kosten des Umgangs

  1. Eine Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung eines begleiteten Umgangs ist hier schon deshalb geboten, weil es zunächst einer behutsamen Anbahnung des seit Dezember 2011 abgebrochenen persönlichen Kontakts zwischen Vater und der noch nicht drei Jahre alten Tochter bedarf.
  2. Der Umgang kann auch von der Kindesmutter und ihrer Vertrauensperson begleitet werden.
  3. Zwar hat der Umgangsberechtigte die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs grundsätzlich selbst zu tragen. Ausnahmen aus Billigkeitsgründen sind nur in engen Grenzen gerechtfertigt. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind in einen weit entfernten Ort dazu führt, dass für den Umgangsberechtigten wegen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung unzumutbar ist und dazu führt, dass das Umgangsrecht nicht oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang ausgeübt werden könnte. (amtliche Leitsätze)
    OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2013 – 10 UF 173/13

Sachverhalt

Der Antragsteller (polnischer Staatsbürger) und die Antragsgegnerin (irische Staatsbürgerin) waren verheiratet und lebten mit ihrer jetzt dreijährigen Tochter in Regensburg. Ende 2011 kehrte die Antragsgegnerin mit dem Kind nach Irland zurück und geht dort einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nach. Der Antragsteller, der Leistungen nach SGB II bezieht und für das Kind keinen Barunterhalt zahlt, begehrt unbegleiteten Umgang mit seinem Kind jeweils am letzten Wochenende eines Monats von Freitag 8.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr und die Übernahme der Kosten des Umgangs durch die Mutter, hilfsweise begleiteten Umgang in Regensburg oder in Irland.

Das Amtsgericht gesteht dem Antragsteller Umgang in Irland am letzten Wochenende eines Monats am Samstag und Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu unter Begleitung einer bestimmten irischen Organisation.Hiergegen wehrt sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er wendet ein, der Umgang in Irland scheitere an der Unwilligkeit der Antragsgegnerin und an den Kosten, die nur zum Teil vom Jobcenter getragen würden. Im Übrigen sei ein Umgang bei der vom Amtsgericht ausgewählten Organisation nicht möglich. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet sich gegen eine Beteiligung an den Umgangskosten. Hierzu verweist sie darauf, dass sie eigentlich keiner Vollzeittätigkeit nachgehen müsse und auch hohe Hortkosten zu tragen habe.

Entscheidung

Das OLG ändert die Entscheidung des AG teilweise ab, wie sich dies aus den Leitsätzen ergibt. Es behält die vom Amtsgericht festgelegten Umgangskontakte einmal pro Monat an 2 Tagen für jeweils 2 Stunden bei, ebenso die Notwendigkeit der Begleitung des Umgangs. Dies begründet das OLG damit, da es zunächst einer behutsamen Anbahnung des seit Dezember 2011 abgebrochenen persönlichen Kontakts zwischen Vater und Tochter bedürfe.

Diese Regelung befristet das OLG auch nicht, da man im Augenblick nicht absehen könne, wie schnell eine für eine Ausweitung unabdingbare intensive Bindung des Kindes zum Vater aufgebaut werden könne.Da die Begleitung des Umgangs mit der vom Amtsgericht vorgesehenen Organisation nach den Erkenntnissen des OLG nicht durchführbar ist, ordnet das Gericht die Begleitung der Umgangskontakte durch die Mutter an, die eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen kann.

Außerdem verpflichtet das OLG die Mutter, dem Antragsteller die Kosten jeden dritten Flugs nach erfolgtem Nachweis der Kosten zu erstatten. Dies so lange, wie der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Praxishinweis

Entscheidungen in Umgangsverfahren sind in der Regel kaum auf andere Verfahren übertragbar, da über sehr individuelle Sachverhalte zu entscheiden ist. Soweit das OLG Nürnberg über die Beteiligung der Mutter an den Kosten der Umgangskontakte entschieden hat, ist dies allerdings anders. Die Begründung des OLG ist folgerichtig.

Es war die Mutter, die mit dem Kind weit weg gezogen ist, so dass auf den Vater hohe Umgangskosten zukommen, die nun wenigstens zum Teil zu erstatten sind.Nicht widerspruchsfrei ist dagegen die Entscheidung des OLG zur Häufigkeit der Kontakte zwischen Vater und Kind. Wenn er das Kind nur in Gegenwart der Mutter einmal im Monat für insgesamt 4 Stunden sehen darf, kann man kaum hoffen und erwarten, dass es ihm gelingt, eine „intensive Bindung“ zum Kind aufzubauen.

Dazu sind die dem Vater zugestandenen Zeiten zu kurz. Wenn die Mutter die Begleitperson ist und sie auch noch eine Vertrauensperson mitbringen kann, hätten es längere Kontaktzeiten werden müssen.

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Autor: RA Robert Erdrich