Zugewinnausgleich: Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind

Kurz nach der spektakulären Änderung der Rechtsprechung des BGH zu Behandlung von Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind ist eine weitere Entscheidung des BGH zu diesem Thema ergangen.

Zunächst bekräftigt der BGH sein Urteil aus Februar 2010 und bleibt dabei, dass Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind zurückgefordert werden können.

Sachverhalt

Der Schwiegersohn erhielt von seinem Vater nach der Hochzeit ein Grundstück geschenkt. Um das Haus bauen zu können, erhielt er von seinen Schwiegereltern etwas über 123.000,– € geschenkt. Als die Ehe in die Brüche ging, verlangten die Schwiegereltern vom Schwiegersohn diese 123.000,– € zurück.

Der BGH bestätigt, dass der Anspruch grundsätzlich berechtigt ist. Der Schwiegersohn hatte sich insbesondere mit dem Argument gewehrt, dass er den Betrag an die Schwiegereltern zurückzahlen müsse und gleichzeitig von seiner Ehefrau auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werde. Er habe durch den Erhalt des Grundstücks und das darauf errichtete Haus einen erheblichen Vermögenszuwachs zu verzeichnen.

Der BGH wies diese Argumentation zurück. Zwar gesteht er zu, dass der geschenkte Betrag auch im Zugewinn eine Rolle spiele. Allerdings weist er darauf hin, dass die Schenkung das Anfangsvermögen erhöht, so dass die gleichzeitig stattgefundene Erhöhung des Endvermögens damit ausgeglichen sei. Der BGH macht dann noch weitere Ausführungen hierzu, indem er darauf hinweist, dass dabei auch der mögliche Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern von Anfang an berücksichtigt werden könne. Schon im Zeitpunkt der Schenkung des Geldbetrages durch die Schwiegereltern bestehe ja der mögliche Rückforderungsanspruch, da man nicht wisse, ob die Ehe scheitere oder nicht. Deswegen könne eine Auswirkung auf den Zugewinnausgleich nicht den Anspruch der Schwiegereltern beeinflussen.

Fazit

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie etwas geschenkt haben, das Sie jetzt zurückerhalten wollen. Beratungsbedarf besteht auch für den Ehepartner, bei dem eine solche Schenkung im Zugewinn Berücksichtigung gefunden hat. Zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.
30.06.2014