Es war fast zu erwarten:
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute das für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes NRW geltende Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 als verfassungswidrig verworfen und dem Gesetzgeber aufgegeben, das Gesetz zu novellieren.
Das Gesetz hatte die im Tarifbereich ausgehandelten Einkommensverbesserungen für die Beschäftigten von insgesamt 5,6 % nur für den Bereich des einfachen und mittleren Dienstes sowie die beiden ersten Ämter des gehobenen Dienstes übernommen. Bereits die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sollten nur jeweils um insgesamt 2% höhere Bezüge erhalten. Bei allen höheren Ämtern sollten die Grundgehälter gleich bleiben („Nullrunde“).
Dem hat der VGH jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die nur geringfügige Erhöhung der Bezüge der Beamten in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sowie die Nichtberücksichtigung der Beamten höherer Ämter verstoße „evident“ gegen das Alimentationsprinzip, das es gebiete, die Besoldung und Versorgung den wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Auch sei das sogenannte Abstandsgebot „evident“ übertreten.
Zu uneingeschränkter Freude gibt das Urteil keinesfalls Anlass:
Auch bei der jetzt anstehenden Novellierung der Besoldungsanpassung 2013/2014 kann es – insbesondere für Angehörige höherer Ämter und für Versorgungsempfänger – zu bösen Überraschungen kommen. Denn der VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber Tariferhöhungen keineswegs linear für alle Ämter nachvollziehen müsse, und dass „eine völlige Gleichbehandlung aller Besoldungsgruppen oder der Bezüge der aktiven und der im Ruhestand befindlichen Beamten … nicht geboten“ sei. Die Urteilsgründe sprechen sogar eine Kürzung der Bezüge an!
Das Gericht hat ausdrücklich die bei früherer Gelegenheit bereits aufgeworfenen Frage unbeantwortet gelassen, ob das Besoldungsgefüge im Lande NRW insgesamt gegen das Alimentationsprinzip verstößt, weil geringe Besoldungserhöhungen und Kürzungen bestimmter Leistungen (Stichwörter: „Weihnachtsgeld“, Kostendämpfungspauschale etc.) die Einkommen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in den letzten Jahren von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt haben.
Das Urteil vom 01.07.2014 (Aktenzeichen VefGH 21/13) ist bereits jetzt im vollen Wortlaut abrufbar unter
http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/index.php
Autor: RA Horst Schneider van Dorp