Umfang der Erwerbsverpflichtung bei Betreuung eines Kindes im Ehegattenunterhalt

In welchem Umfang ein Elternteil erwerbstätig sein muss, wenn es ein Kind betreut, ist Gegenstand vieler Auseinandersetzungen. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass mit Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes eine Erwerbsverpflichtung besteht. Bis dahin muss der ein Kind betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Obwohl diese Regelung klar klingt, ist sie alles andere als klar. Es ist nämlich kaum eine Fallkonstellation denkbar, in der sofort mit Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes eine volle Erwerbsverpflichtung besteht (vollschichtige Arbeitstätigkeit). Es ist nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, wie sich Berufstätigkeit und Kindesbetreuung miteinander vereinbaren lassen. Dies hängt unter anderem davon ab

  • welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen (z.B. von wann bis wann ein Kindergarten besucht werden kann)
  • wann die Arbeit morgens beginnt und wie lange sie dauert
  • wie weit die Arbeitsstelle entfernt liegt, d.h. welche Fahrzeiten einzuplanen sind
  • wie sich der Tagesablauf und die Erledigung der Haushaltsarbeiten darstellt
  • ob mit dem Kind häufiger Arztbesuche anstehen etc.

Regeln OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.12.2013, Az. II-1 UF 180/13, veröffentlicht in FamRZ 2014, 772) hat folgende Regeln aufgestellt, die aber nur den betroffenen Fall regeln und nicht verallgemeinert werden können/dürfen:

  • Aus kindbezogenen Gründen ist eine wöchentliche Erwerbstätigkeit der ein fünfjähriges Kind betreuenden Mutter im Umfang von 25 Stunden/Woche ausreichend, wenn das Kind längstens bis 17.00 Uhr im Hort bleiben und die Mutter erst zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr zu Hause sein kann und zudem außerplanmäßige Arbeitseinsätze zu berücksichtigen sind
  • Im Rahmen elternbezogener Gründe ist von Bedeutung, dass ein fünfjähriges Kind auch nach Verlassen der Ganztageseinrichtung noch der Betreuung durch ein Elternteil bedarf. Zur Wahrung einer gerechten Lastenverteilung kann keine Obliegenheit des betreuenden Elternteils angenommen werden, während der gesamten Zeit der Fremdbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; vielmehr ist ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Hausarbeiten zu belassen.

Fazit

Man hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Besonderheiten zu beachten sind. Eine fachkundige Beratung ist angezeigt. Im entschiedenen Fall waren die Eheleute hälftige Miteigentümer der Familienwohnung. Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung verkaufte die Ehefrau den hälftigen Miteigentumsanteil an den Ehemann. Den Erlös legte sie zunächst auf ein Bankkonto. Später erwarb sie eine Eigentumswohnung.