Kindesunterhalt: Herabstufung wegen Leistungen über den Barunterhalt hinaus im

Der BGH hat am 12.3.2014 (Az. XII ZB 234/13, veröffentlicht in FamRZ 2014, 917) zum Kindesunterhalt einen möglicherweise weitreichenden Beschluss verkündet.

Es ging in dem Verfahren um den Vater eines Kindes, der für ein bei der Mutter lebendes Kind Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlte. Da er das Kind jedoch wesentlich häufiger bei sich hatte als alle 14 Tage am Wochenende und in den Ferien und er auch angab, finanziell mehr als gewöhnlich für das Kind aufzukommen, wollte er weniger zahlen, als er aufgrund seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle eigentlich zahlen müsste.

Der Vater brachte im wesentlichen 2 Gründe vor

  • Einmal trug er vor, er habe für das Kind in seiner Wohnung ein Kinderzimmer, in welchem das Kind während der Umgangskontakte untergebracht sei. Hierfür müsse er Miete zahlen. Außerdem habe er im Zusammenhang mit dem Umgang hohe Fahrtkosten, da er das Kind häufig bei der Mutter abhole und zu sich nehme.
  • Außerdem decke er den Lebensbedarf des Kindes zu einem erheblichen Teil ab, weil das Kind eben so häufig bei ihm sei. Die Mutter erspare sich in dieser Zeit die Ernährungskosten, ferner Energie- und Wasserkosten, vielleicht Kleidungskosten und ähnliches. Leider hat der Vater im entschiedenen Fall diese Kosten nicht detailliert genug aufgelistet, so dass sich der BGH mit konkreten Kostenpositionen nicht befassen musste.

Der BGH hat wie folgt entschieden

  • Das erste Argument hat er akzeptiert. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung (Stichwort Wechselmodell) annähert, kann dies Anlass sein, den Tabellenunterhalt um eine oder mehrere Stufen abzusenken. Ein Kinderzimmer für das Kind sei zwar normal und hänge nicht unbedingt damit zusammen, dass er das Kind vielleicht deutlich mehr als andere Väter bei sich hat. Bei sehr häufigen Aufenthalten beim Vater übernehme er aber Kosten, die ansonsten bei der Mutter anfielen und dieser jetzt erspart blieben. Auch die Fahrtkosten könnten im konkreten Fall eine Rolle spielen, selbst wenn diese angesichts des Einkommens des Vaters nicht außergewöhnlich hoch seien. Der BGH bestätigte bei dieser Gelegenheit seine Auffassung, dass Fahrtkosten grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie z.B. wegen großer Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern sehr hoch sind und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so niedrig ist, dass es nicht gerechtfertigt werden kann, ihn neben dem Barunterhalt auch noch alle Fahrtkosten tragen zu lassen.
  • Was die bei der Kindesmutter eventuell ersparten Aufwendungen betrifft, musste der BGH keine Entscheidung treffen, da der Kindesvater zu wenig vorgetragen hatte. Allerdings machte der BGH deutlich, dass er sich vorstellen könne, dass dies den Barunterhalt reduzieren könne. Insoweit deutete der BGH an, dass er seine bisherige Rechtsprechung aufgeben könne, die dies ausgeschlossen habe. In der Literatur ist der BGH für diese bisherige Auffassung kritisiert worden.

Fazit

Wichtig ist, dass man genau darstellen kann, welche Mehrkosten man bei häufigem Umgang mit seinem Kind hat und welche Kosten der andere Elternteil deswegen erspart. Nur dann hat man eine Chance, den Tabellenunterhalt vielleicht reduziert zu bekommen.