Erbeneinsetzung erfolgt oder nicht?

Der Fall

Zwei Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem hatten sie sich wechselseitig als Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig hatten sie verfügt, dass jedes der drei Kinder, die nach Verstreben des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen, auch nach Versterben des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollen. Allerdings enthielt das Testament keine Ausführungen dazu, wer Erbe nach dem Tod des Längstlebenden sein sollte.

Nun verstarb als Erstes der Ehemann. Die Ehefrau schrieb nach dessen Tod ein Testament, in dem sie eines der drei Kinder zum Alleinerben einsetzte. Die anderen zwei Kinder hielten das für unwirksam und waren der Auffassung, dass nach dem gemeinsamen Willen beider Eltern alle 3 Kinder Erben sein sollten.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.1.2014, Az. I-3 Wx 64/13, veröffentlicht in NJW-RR 2014, 837) hat das Testament der Ehefrau für wirksam gehalten. Es hat ausgeführt, dass dem gemeinsamen Testament der Eltern eine Erbeinsetzung der 3 Kinder nach dem Tod des Längstlebenden nicht entnommen werden könne. Nach dem Wortlaut fehle ja gerade die Erbeinsetzung der 3 Kinder nach dem Tod des Längstlebenden.

Nur dann, wenn Umstände vorgetragen werden könnten, dass die Schlusserbeneinsetzung vielleicht nur versehentlich nicht erfolgt sei, könne man von einem entsprechenden Willen der Eltern ausgehen. Da solche Umstände aber nicht ersichtlich bzw. vorgetragen waren, sei das Testament der Mutter wirksam.

Folgen für die Praxis

Der Beschluss des OLG kann für die 2 nicht als Erben berücksichtigten Kinder in doppelter Hinsicht bitter sein. Wenn diese nach Versterben des Vaters keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben und seit dem Tod des Vaters auch schon 3 Jahre verstrichen sind, fallen sie mit Erbansprüchen nach dem Tod des Vaters vollständig aus.

Pflichtteilsansprüche verjähren nämlich in 3 Jahren nach dem Tod des Erblassers. Da die beiden Kinder nun von der Mutter auch nicht als Erben eingesetzt wurden, bleiben ihnen nur Pflichtteilsansprüche nach Versterben der Mutter. Die beiden Kinder haben also einen Erbfall „verloren“.

Fazit

Gerade dieser Fall zeigt wieder deutlich auf, wie wichtig es ist, sich in erbrechtlichen Dingen rechtzeitig beraten zu lassen. Für das Erbrecht zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.