Betreuungsunterhalt: Umfang der Erwerbsverpflichtung bei Betreuung von minderjährigen Kindern

Betreut ein Elternteil minderjährige Kinder, stellt sich in vielen Fällen die Frage, in welchem Umfang dieser Elternteil zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

Das Gesetz besagt, dass bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden muss. Sind die betreuten Kinder älter, besteht grundsätzlich eine Erwerbsverpflichtung, deren Umfang davon abhängt, wie sich Betreuung der Kinder und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren lassen.

Mit diesem Thema hat sich jetzt der BGH (Beschluss vom 1.10.2014, Az. XII ZB 185/13, veröffentlicht in NJW 2014, 3649) befasst.

In dem entschiedenen Fall betreute die Mutter zwei Kinder, die 2005 und 2003 geboren worden waren. Die Mutter war in vollem Umfang erwerbstätig, wollte sich dieses Einkommen aber nur zum Teil auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen; sie meinte, sie arbeite mit ihrer vollschichtigen Tätigkeit mehr, als sie neben der Kinderbetreuung eigentlich arbeiten müsste.

Dem stimmte der BGH zu. Er führte wörtlich folgendes aus:

Allein aus dem Umfang einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nicht geschlossen werden, dass ein Erwerbshindernis in Form der Kinderbetreuung nicht besteht. Wenn der betreuende Ehegatte etwa vollschichtig erwerbstätig ist, obwohl kind- und elternbezogene Gründe vorliegen, die einen fortdauernden Unterhaltsanspruch rechtfertigen würden, ist die Tätigkeit als überobligationsmäßig zu bewerten. Ob und in welchem Umfang das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein……Über die Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Fazit: Es wird in solchen Fällen notwendig sein, sehr umfassend zu allen Einzelheiten der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung vorzutragen. Wann gehen die Kinder zur Schule, welcher Schulweg ist zurückzulegen? Wo ist der Arbeitsplatz? Wie lange können die Kinder in der OGS oder anderswo betreut werden? Welche Hausarbeiten fallen nach der Rückkehr in der Haushalt an? Welche Schularbeiten der Kinder sind noch zu begleiten und ähnliches mehr.

So klar dies klingt, so schwierig ist häufig die Umsetzung im Einzelfall. Lassen Sie sich also beraten!

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15.12.2014